Rechtliche Hinweise für die Bereiche lfd. Lohnabrechung und Verbuchung lfd. Geschäftsvorfälle
 

Alle Leistungen im Bereich lfd. Lohnabrechung und Verbuchung lfd. Geschäftsvorfälle werden ausschließlich im Rahmen
§6 Steuerberatungsgesetz (siehe nachfolgenden Auszug Steuerberatungsgesetz) ausgeführt.

 
Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

  1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
  2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
  3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht ... das Erteilen von Buchungsanweisungen,
  4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

 

Sofern Sie sich im Anschluß an die uns lt. §6 StBerG (siehe Auszug Steuerberatungsgesetz oben) erlaubten Tätigkeiten von einem in diesem Internetauftritt genannten Steuerberater/Steuerbera-tungsgesellschaft vertreten lassen, möchten wir ausdrücklich auf folgendes hinweisen ->

  1. Alle Leistungen, sowohl des Lohnservice Mikas, als auch der Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaften, werden rechtlich selbstständig und unabhängig voneinander erbracht (siehe Auszug Steuerberatungsgesetz unten).

  2. Lohnservice Mikas ist Kraft Gesetzes nicht berechtigt, Dienst-leistungen zu erbringen oder im Namen von Steuerberatern/ Steuerberatungsgesellschaften anzubieten, die Steuer-beratern vorbehalten sind, hierzu gehört auch und insbesondere das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe Auszug Steuerberatungsgesetz oben).

  3. Wir weisen deshalb vorsorglich und ausdrücklich darauf hin, dass zwischen den in diesem Internetauftritt genannten Steuerberatern/Steuerberatungsgesellschaften und Lohnservice Mikas keine Verbindung besteht, die nicht dem Sinne des §57 StBerG entspricht (siehe Auszug Steuer-beratungsgesetz unten).

Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz

§ 57 Allgemeine Berufspflichten

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbart:

a) die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;

b) eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;

c) eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;

d) die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten; dies gilt nicht für Lehrer an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;

e) eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;

f) die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

a) eine gewerbliche Tätigkeit;

b) eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des
Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59.

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